(4)Absatz 4,Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 6 erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3 unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß Paragraph 3, Absatz 6, erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.