Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Kanalisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 1989, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

KanalG.

Index

64 Kanalisation

Text

Paragraph 13 *,), Erschließungsbeitrag

  1. Absatz eins,Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Absatz 4, erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Absatz eins, anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß Paragraph 3, Absatz 6, erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 32 aus 2017,, 2/2026

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20000540

Dokumentnummer

LVB40045536