Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Kanalisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 1989, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

KanalG.

Index

64 Kanalisation

Text

2. Abschnitt, Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage

Paragraph 3 *,), Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht

  1. Absatz eins,Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.
  2. Absatz 2,Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Absatz eins, zeichnerisch darzustellen.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (Paragraph 5,) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
  4. Absatz 4,Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Absatz 6, ausnahmsweise gestattet wird.
  5. Absatz 5,Die Anschlusspflicht gilt weiters nicht für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Ausnahme von Abwasser aus Schlachtereien und Sennereien.
  6. Absatz 6,Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 44 aus 2025,, 2/2026

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20000540

Dokumentnummer

LVB40045533