Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.04.2025

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 7 *,), Abstandsnachsicht

  1. Absatz eins,Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
    1. Litera a
      der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
    2. Litera b
      ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
    3. Litera c
      bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach Litera g, gestützt hat; oder
    4. Litera d
      dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung oder zur nachträglichen Anbringung von nicht bloß untergeordneten Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu 0,30 m notwendig ist; oder
    5. Litera e
      bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder
    6. Litera f
      bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte; oder
    7. Litera g
      es sich um eine nachträgliche Ausnahme für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben handelt, sofern die Unterschreitung der Abstandsflächen oder Mindestabstände während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht von den betroffenen Nachbarn gegenüber der Behörde schriftlich beanstandet worden ist.
  2. Absatz 2,Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (Paragraph 5, Absatz 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a bis g erteilt werden.
  3. Absatz 3,Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz bewilligten Ausnahme von einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen oder Mindestabstände als nach Paragraph 5, Absatz eins bis 6 oder Paragraph 6, Absatz eins bis 3, ist zusätzlich eine Abstandsnachsicht im Sinne der Absatz eins, oder 2 erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007,, 32 aus 2009,, 64 aus 2019,, 21/2025

Im RIS seit

02.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40045017