Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 39/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2025LGBl.Nr. 39 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2025
Text
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan4. Abschnitt*), Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
§ 28*)
AllgemeinesParagraph 28 *,), Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wennDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,
es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (Paragraph 41,) zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
die im § 2 genannten Ziele,die im Paragraph 2, genannten Ziele,
die örtlichen Verhältnisse,
das Landschafts- und Ortsbild,
den Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels,
die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,
die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,
die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,
die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,
die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme und -kälte,
die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
(3)Absatz 3,Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegenSoweit es nach Absatz 2, erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude, befestigte Fläche für betriebliche Zwecke),
das Maß der baulichen Nutzung (§ 31),das Maß der baulichen Nutzung (Paragraph 31,),
die Art der Bebauung (§ 32),die Art der Bebauung (Paragraph 32,),
der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (Paragraph 33,),
das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (Paragraph 33 a,),
die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a),die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (Paragraph 34,) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (Paragraph 34 a,),
die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),die Höhenlage (Paragraph 2, Litera j, Baugesetz),
die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),die Baugrenze (Paragraph 2, Litera b, Baugesetz),
die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),die Baulinie (Paragraph 2, Litera d, Baugesetz),
die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,andere als in den Paragraphen 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (§ 14 Abs. 7 zweiter Satz),besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz),
die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe, Begrünung),
die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke, zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen),
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe-, Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze und Stellflächen für Fahrräder),
Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
Bestimmungen über Einfriedungen,
Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,
(4)Absatz 4,Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,
Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,
die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß für Bebauungspläne.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023, 21/2025*) Fassung LGBl.Nr. 43 aus 1999,, 35 aus 2008,, 28 aus 2011,, 22 aus 2015,, 4 aus 2019,, 57 aus 2023,, 21/2025