Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93 aus 2016, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2024

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

BTV

Index

91 Baurecht

Text

6. Unterabschnitt*), Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020

Paragraph 40 *,), Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist:

  1. Litera a
    größere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes; der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, wird hierbei nicht mitgerechnet;
  2. Litera b
    Neubau: die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder tragende Bauteile, weiterverwendet werden; ein Zubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 100 m² gilt als Neubau;
  3. Litera c
    kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage: mit der Heizungsanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;
  4. Litera d
    gebäudetechnisches System: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  5. Litera e
    Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein elektrisch betriebenes mehrspuriges Kraftfahrzeug (Elektrofahrzeug) aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  6. Litera f
    Leitungsinfrastruktur: Leerverrohrung oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Schaltschränke oder Platzreserven für Schaltschränke u. dgl., um die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen;
  7. Litera g
    Wärmeerzeuger: der Teil der Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Ziffer eins
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    2. Ziffer 2
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. Ziffer 3
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  8. Litera h
    Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93 aus 2016,, 59 aus 2020,, 67 aus 2021,, 17/2024

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

20000735

Dokumentnummer

LVB40043890