Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baueingabeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2023

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 4 *,), Inhalt und Form des Energieausweises

  1. Absatz eins,Der Energieausweis hat nach Inhalt und Form den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, soweit die Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Litera a
      Rechenergebnisse zu dem Heizwärmebedarf, dem Endenergiebedarf, dem Primärenergiebedarf, den Kohlendioxidemissionen und dem Gesamtenergieeffizienzfaktor, jeweils mit dem Vergleich zu Referenzwerten, und Rechenergebnisse zur Sommertauglichkeit, ausgenommen im Falle des Paragraph 41, Absatz 10, der Bautechnikverordnung,
    2. Litera b
      ergänzende Informationen,
    3. Litera c
      Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 4.9, ausgenommen im Falle des Paragraph 41, Absatz 10, der Bautechnikverordnung, und 4.12, 4.13, 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach Paragraph 41 a, der Bautechnikverordnung,
    4. Litera d
      Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (Paragraph 40, Litera b, der Bautechnikverordnung),
    5. Litera e
      Empfehlungen von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau bzw. unmittelbar nach vollständig durchgeführter größerer Renovierung –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduzieren und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind, sowie die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte,
    6. Litera f
      Hinweis darauf, wo genauere Angaben zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen zu finden sind,
    7. Litera g
      einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
  3. Absatz 3,Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Litera a
      Rechenergebnisse zu dem LEK-Wert, dem Heizwärmebedarf, dem Endenergiebedarf, dem Primärenergiebedarf, den Kohlendioxidemissionen und dem Gesamtenergieeffizienzfaktor, jeweils mit dem Vergleich zu Referenzwerten, und Rechenergebnisse zum Kühlbedarf,
    2. Litera b
      ergänzende Informationen,
    3. Litera c
      Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 4.9, 4.13, 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach Paragraph 41 a, der Bautechnikverordnung,
    4. Litera d
      Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (Paragraph 40, Litera b, der Bautechnikverordnung),
    5. Litera e
      Empfehlungen von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau bzw. unmittelbar nach vollständig durchgeführter größerer Renovierung –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduzieren und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind, sowie die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte,
    6. Litera f
      Hinweis darauf, wo genauere Angaben zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen zu finden sind,
    7. Litera g
      einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
  4. Absatz 4,Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Litera a
      Rechenergebnisse zu dem LEK-Wert und dem Heizwärmebedarf mit dem Vergleich zu Referenzwerten,
    2. Litera b
      ergänzende Informationen,
    3. Litera c
      Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach Paragraph 41 a, der Bautechnikverordnung,
    4. Litera d
      Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (Paragraph 40, Litera b, der Bautechnikverordnung),
    5. Litera e
      Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau – deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist,
    6. Litera f
      einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
  5. Absatz 5,Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Absatz 2, haben nach der Form dem Muster nach Anlage 1 zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Absatz 3, haben nach der Form dem Muster nach Anlage 2 zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Absatz 4, haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.
  8. Absatz 8,Der Energieausweis ist über die Landesplattform für Energieausweise (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit der dort zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch zu erstellen.
  9. Absatz 9,Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 84 aus 2007,, 85 aus 2012,, 54 aus 2014,, 92 aus 2016,, 68 aus 2021,, 23/2023

Im RIS seit

29.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

20000736

Dokumentnummer

LVB40043373