Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2023LGBl.Nr. 62 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2023
Text
1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren1. Abschnitt, Baubewilligungsverfahren
§ 1*)
BauantragParagraph eins *,), Bauantrag
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3)Absatz 3,Dem Bauantrag sind anzuschließen:
die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
Pläne nach § 2, eine Baubeschreibung nach § 3 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,Pläne nach Paragraph 2,, eine Baubeschreibung nach Paragraph 3, sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
der Energieausweis nach § 4, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 4 besteht; dieser ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln,der Energieausweis nach Paragraph 4,, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 4, besteht; dieser ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln,
der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 41 Abs. 15 lit. f und g der Bautechnikverordnung,der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Paragraph 41, Absatz 15, Litera f und g der Bautechnikverordnung,
der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG,der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BauG,
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 7 lit. c der Bautechnikverordnung,gegebenenfalls ein Nachweis nach Paragraph 41, Absatz 7, Litera c, der Bautechnikverordnung,
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 8 erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.gegebenenfalls ein Nachweis nach Paragraph 41, Absatz 8, erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.
Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach lit. a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach Litera a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.
(4)Absatz 4,Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei
Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach § 41 Abs. 15 lit. a bis f der Bautechnikverordnung,Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach Paragraph 41, Absatz 15, Litera a bis f der Bautechnikverordnung,
Bauvorhaben betreffend den Zubau eines verglasten teilkonditionierten Raumes mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von weniger als 20 °C (teilkonditionierte Wintergärten), sofern das Bauvorhaben nicht im Rahmen einer größeren Renovierung erfolgt, und
Bauvorhaben, die auf die Einhaltung der Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.
(5)Absatz 5,Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.Wenn aus den nach den Paragraphen 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.
(6)Absatz 6,Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Absatz 3, können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(7)Absatz 7,Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 6 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 6, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(8)Absatz 8,Die Pläne, die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat. Im Falle der elektronischen Einbringung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021, 23/2023*) Fassung LGBl.Nr. 84 aus 2007,, 85 aus 2012,, 92 aus 2016,, 68 aus 2021,, 23/2023