(4)Absatz 4,Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist oder das festgelegte Maß der baulichen Nutzung nicht den Raumplanungszielen des § 2 entspricht, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen, insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen, oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist und zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung noch kein Landesraumplan erlassen wurde. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist die betroffene Gemeinde zu hören. Solche Verordnungen sind außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit durch die Gemeinde ein die Festlegungen der Landesregierung nicht unterschreitendes Maß der baulichen Nutzung festgelegt wird.Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Absatz 2, Litera a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist oder das festgelegte Maß der baulichen Nutzung nicht den Raumplanungszielen des Paragraph 2, entspricht, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen, insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen, oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist und zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung noch kein Landesraumplan erlassen wurde. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist die betroffene Gemeinde zu hören. Solche Verordnungen sind außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit durch die Gemeinde ein die Festlegungen der Landesregierung nicht unterschreitendes Maß der baulichen Nutzung festgelegt wird.