Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Raumplanungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

RPG

Index

90 Raumplanung

Text

Paragraph 13 *,), Bauflächen

  1. Absatz eins,Als Bauflächen dürfen nur bereits bebaute Flächen und Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert sieben Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können.
  2. Absatz 2,Als Bauflächen dürfen nicht gewidmet werden Flächen,
    1. Litera a
      die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u.dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, es sei denn, dass Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind,
    2. Litera b
      deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen, insbesonders für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, erforderlich machen würde,
    3. Litera c
      deren Bebauung für die Einwohner besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder besondere Belästigungen zur Folge haben würde,
    4. Litera d
      die zum Schutz des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.
  3. Absatz 3,Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmung des Absatz 2, Litera a, fallen, als Bauflächen gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.
  4. Absatz 4,Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Absatz 2, Litera b, gilt der Anschluss der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Ziele nicht gefährdet erscheint.

*) Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2019,, 4/2022

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20000653

Dokumentnummer

LVB40042446