Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, hat der Rechtserwerber schriftlich zu erklären, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, zu bebauen. Die schriftliche Erklärung hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchem Ausmaß der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von Paragraph 6 a, Absatz eins, an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, ist und ob und in welchem Ausmaß entsprechende Baugrundstücke Stiftungen und Fonds gehören, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt. Liegt einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kein Rechtsgeschäft zugrunde, gilt dies sinngemäß.