Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 2019, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

Paragraph 15 a, *,), Erklärung

  1. Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, hat der Rechtserwerber schriftlich zu erklären, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, zu bebauen. Die schriftliche Erklärung hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchem Ausmaß der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von Paragraph 6 a, Absatz eins, an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, ist und ob und in welchem Ausmaß entsprechende Baugrundstücke Stiftungen und Fonds gehören, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt. Liegt einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kein Rechtsgeschäft zugrunde, gilt dies sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Erklärung nach Absatz eins, sind alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes offenkundig erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Unterlagen zu Baugrundstücken, die nicht unmittelbar vom Rechtserwerb betroffen sind, zu denen jedoch nach Absatz eins, zweiter Satz Angaben zu machen sind, sind nur aufgrund eines Auftrages des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, vorzulegen. Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat einen solchen Auftrag nur dann zu erteilen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtserwerbers auftreten.
  3. Absatz 3,Die Erklärung nach Absatz eins, ist mit den erforderlichen Unterlagen an den Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat die vollständige und richtige Erklärung nach Absatz eins, – ausgenommen im Falle eines Grunderwerbs durch Ausländer – auf der zur Verbücherung bestimmten bzw. der dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Urkunde zu bestätigen oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen. Entspricht die Erklärung nicht dem Gesetz oder werden die erforderlichen Unterlagen (Absatz 2,) trotz des Auftrages, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, nicht vorgelegt, hat die Behörde die Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von Paragraph 6 a, Absatz eins, an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in einem fünf ha übersteigenden Ausmaß ist oder durch den Erwerb wird; dabei sind auch entsprechende Baugrundstücke von Stiftungen und Fonds zu berücksichtigen, wenn das Vermögen oder die Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder wenn die Stiftungs- und Fondsverwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt.
  5. Absatz 5,Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, letzter Satz (betreffend die Fünf-ha-Obergrenze) gelten nicht bei Rechtserwerben durch:
    1. Litera a
      das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, eine gemeinnützige Bauvereinigung oder einen gewerblichen Bauträger,
    2. Litera b
      eine Unternehmung, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder gemeinsam von diesen beherrscht oder durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltet wird und die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, sowie
    3. Litera c
      eine sonstige Unternehmung, soweit der Rechtserwerb zum Zweck der Entwicklung eines Betriebsstandortes in einem Betriebsgebiet erfolgt und dieser Zweck innerhalb von sieben Jahren realisiert werden soll.
  6. Absatz 6,Die Gemeinde, in der das betroffene Baugrundstück liegt, ist über die Bestätigung der Erklärung oder die Versagung der Bestätigung gemäß Absatz 4, zu informieren.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung nach Absatz eins, erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2019,, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40042433