Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

Paragraph 10 a, *,), Sicherstellung des Erwerbszweckes bei erklärungspflichtigen Rechtserwerben

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat nach Ablauf der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, zu überprüfen, ob der Rechtserwerber der Erklärung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, entsprochen hat.
  2. Absatz 2,Der Erklärung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, ist entsprochen, wenn innerhalb der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, eine der Flächenwidmung entsprechende, rechtmäßige Bebauung (Paragraph 2, Absatz 3,) vorliegt oder eine solche innerhalb der Frist zumindest begonnen wurde.
  3. Absatz 3,Im Falle eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes nach Paragraph 6 a, Absatz eins, beginnt die Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, auch für allfällige Berechtigte an dem betroffenen Baugrundstück, die bereits früher eine Bebauungserklärung abgegeben haben, neu zu laufen. Im Falle eines erklärungsfreien Rechtserwerbes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b gehen die aus der Erklärung erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über; die Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, beginnt mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes neu zu laufen.
  4. Absatz 4,Wird der Erklärung nicht im Sinne der Absatz 2 und 3 entsprochen, so hat die Behörde dies festzustellen. Die Entscheidung ist auch jener Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 4, hat der Rechtserwerber das Eigentum oder das sonstige Recht nach Paragraph 6 a, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zum Erwerb anzubieten. Wird innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung keine Einigung mit der Gemeinde erzielt, ist das Recht nach Paragraph 6 a, Absatz eins, auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133 f, f, oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den Paragraphen 331 f, f, der Exekutionsordnung zu versteigern, wobei ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot kein Hindernis für die Bewilligung der Zwangsversteigerung darstellt. Der Verpflichtete und seine nächsten Angehörigen (Paragraph 28, Absatz 3,) sind vom Bieten ausgeschlossen. Die Versteigerung erfolgt bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten; ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes. Die Paragraphen 19 bis 21 sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag abzusehen, wenn der Verlust des Rechtes für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde; die Entscheidung hat erforderlichenfalls befristet zu erfolgen. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist ist erneut zu prüfen, ob der Erklärung im Sinne der Absatz 2 und 3 entsprochen wurde; die Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Zur Feststellung, ob der Erklärung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, entsprochen wurde, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40037575