Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42 aus 2004, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,), Anwendungsbereich, Ziel

  1. Absatz eins,Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
    1. Litera a
      land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
    2. Litera b
      Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind;
    3. Litera c
      Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
  2. Absatz 2,Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Ziel des Gesetzes ist es,
    1. Litera a
      land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
    2. Litera b
      eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;
    3. Litera c
      der Baulandhortung entgegenzuwirken;
    4. Litera d
      den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40037545