Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baubemessungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29 aus 2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2016

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.04.2016

Abkürzung

BBV

Index

90 Raumplanung

Text

Paragraph 4 *,), Baunutzungszahl

  1. Absatz eins,Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x

Gesamtgeschossfläche

 

Nettogrundfläche

 

(BNZ = 100

GGF

 
 

 

NGF)

 
  1. Absatz 2,Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das 3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

Im RIS seit

01.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20000656

Dokumentnummer

LVB40011672