Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baueingabeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2014

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.08.2014

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 5 *,), Ausstellung eines Energieausweises

  1. Absatz eins,Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
  2. Absatz 2,Als qualifiziert im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Absatz 2,), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 84 aus 2007,, 54/2014

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

20000736

Dokumentnummer

LVB40009417