Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

5. Unterabschnitt, Schallschutz

Paragraph 36,, Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz eins,Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.