Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 52 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013
Text
9. Abschnitt*)
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen9. Abschnitt*), Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014
§ 50*)
BehördenParagraph 50 *,), Behörden
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2)Absatz 2,Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn
sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013*) Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012,, 44/2013