Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

9. Abschnitt*), Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014

Paragraph 50 *,), Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn
    1. Litera a
      sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
    2. Litera b
      in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
    3. Litera c
      sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
    4. Litera d
      es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012,, 44/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40009349