Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2001

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

6. Abschnitt, Bauausführung

Paragraph 35,, Planabweichungen

Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens

  1. Litera a
    rechtskräftig bewilligt wurde;
  2. Litera b
    für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (Paragraph 34,) gegeben ist; oder
  3. Litera c
    für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40009298