Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

07.07.2009

Text

Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Absatz 3, vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Absatz 3, binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß Paragraph 123, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß Paragraph 124, Absatz 2,