Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.