Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Inkrafttretensdatum
07.07.2009
Text
Verhaltensvorschriften
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.
(2)Absatz 2,In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(3)Absatz 3,Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(4)Absatz 4,In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.
(5)Absatz 5,In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(6)Absatz 6,In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.