Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1982

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem Recht nicht registriert sind, gezahlt werden, dürfen auf den Philippinen besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004358

Dokumentnummer

NOR12047750

alte Dokumentnummer

N3198220362L